Limburg. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage der Stadtverordnetenversammlung gegen Bürgermeister Dr. Marius Hahn in erster Instanz abgewiesen ...
Damit darf die Stadt die zwischen 2007 und 2017 erhobenen Straßenbeiträge in Höhe von rund zwei Millionen Euro nicht zurück zahlen. Die 2007 erlassene Straßenbeitragssatzung ist 2017 aufgehoben worden, die Stadt erhebt seitdem keine Beiträge für den sogenannten Zweitausbau mehr, also bei einer grundhaften Erneuerung oder Sanierung einer Straße.
„Nicht immer wünscht man sich Erfolg vor Gericht“, bewertet Bürgermeister Dr. Marius Hahn das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts. Zwar hat ihm das Gericht in allen Punkten Recht gegeben und seinen Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, die zwischen 2007 und 2017 erhobenen Beiträge wieder zurückzuzahlen, für richtig und notwendig erachtet, doch für Hahn bleibt nach wie vor eine Gerechtigkeitslücke. „Deshalb empfehle ich als vor Gericht Obsiegender der Stadtverordnetenversammlung, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen“, so der Bürgermeister.
Satzung aufgehoben
Die Stadtverordnetenversammlung, die bei ihrer Klage durch die Beauftragten Marion Schardt-Sauer und Paul-Josef Hagen vertreten wurde, hat dazu nun bis Ende Oktober Zeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az: 7 K 3933/17.WI) wurde der Stadt am Dienstag, 29. September, schriftlich zugestellt. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen, beide Parteien hatten zuvor auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Nachdem das Land als Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet hatte, auf die Straßenbeitragssatzung zu verzichten, gab es in der Limburger Stadtverordnetenversammlung am 27. März 2017 den Beschluss, die Satzung von 2007 rückwirkend aufzuheben. Mit der Satzung wurden die Anlieger der Straßen dazu verpflichtet, einen finanziellen Beitrag bei einer grundhaften Sanierung der Straße zu leisten. Der Beschluss beinhaltete auch die Rückzahlung der in den Jahren zuvor vereinnahmten Beiträge in Höhe von rund zwei Millionen Euro. Diesem Beschluss widersprach der Bürgermeister, denn er verletzte geltendes Recht. Im weiteren Verfahren reichte die Stadtverordnetenversammlung dann Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ein.
Nicht zu rechtfertigen
Das hat in seinem Urteil die rechtliche Auffassung von Bürgermeister Dr. Marius Hahn gestützt. Nach Einschätzung des Gerichts verstößt die Abschaffung der Erhebung von Straßenbeiträgen gegen die durch die Hessische Gemeindeordnung auferlegten haushaltswirtschaftlichen Pflichten. Danach wäre die Stadt nur dann nicht berechtigt, auf Einnahmen aus Beiträgen und Gebühren zu verzichten, wenn die Haushaltslage es zulässt. In der Begründung verweist die Kammer auf die Gesetzeslage durch die Hessische Gemeindeordnung und das Kommunale Abgabengesetz sowie auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze.
In dem Urteil heißt es zudem, dass „ein Verzicht auf die zwischen 2007 und 2017 eingezogenen Straßenbeiträge überdies aufgrund der Verschuldung der Stadt Limburg nicht zu rechtfertigen [ist]“. Das Gericht verweist hierbei ausführlich auf die Schuldensituation der Stadt, wonach sie nicht in der Lage war, dem haushaltsrechtlichen Gebot nachzukommen, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben beziehungsweise gesund werden.
Gerechtigkeitslücke
Auch waren nach Einschätzung des Gerichts keine atypischen Umstände ersichtlich, aufgrund derer ausnahmsweise vom Erlass einer Straßenbeitragssatzung hätte abgesehen werden können. Insbesondere die erheblichen Einnahmen aus der Erhebung von kommunalen Steuern und die Verschuldung widersprachen nach der Rechtsprechung den für einen Verzicht notwendigen Umständen und rechtfertigten es nach der Gemeindeordnung und dem Kommunalen Abgabengesetz nicht, auf die Einnahmen aus der Straßenbeitragssatzung zu verzichten.
„Als Bürgermeister und Kämmerer der Stadt war ich dazu verpflichtet, dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Rückzahlung der bereits vereinnahmten Beiträge zu widersprechen, um wirtschaftlichen Schaden von der Stadt abzuwenden“, macht Hahn deutlich. Zu dem Widerspruch bestehe eine gesetzliche Verpflichtung. Gleichzeitig geht es ihm jedoch auch darum, eine Gerechtigkeitslücke zu schließen, die der Gesetzgeber nach seiner Einschätzung gelassen hat. Wenn der Gesetzgeber es den Kommunen ermöglicht, auf Straßenbeiträge zu verzichten und eine Soll-Vorschrift zu einer Kann-Vorschrift ändert, wäre gleichzeitig eine Regelung für bereits vereinnahmte Beiträge nötig. Diese fehle jedoch. Die hierdurch entstandene Gerechtigkeitslücke könne in diesem Fall nur durch eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes geschlossen werden, so Hahn.
Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.
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