Limburg. Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde informiert über das Verbrennen von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen ...

Grundsätzlich ist es verboten, Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme besteht für den Bereich der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfälle.

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle (z. B. Baumrückschnitt) darf ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 17.03.1975 erfolgen.

Die Verbrennung muss mindestens zwei Werktage vor Beginn durch Verwendung eines Vordrucks durch die verantwortliche Person der Örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist dem Anzeigeformular als Anlage beigefügt und deren Kenntnisnahme und Beachtung muss von der verantwortlichen Person bestätigt werden.

Der Anzeigenvordruck sowie ein Ansprechpartner ist unter www.limburg.de verfügbar.

Die Anzeige stellt keine Genehmigung dar. Sollte die Verbrennung von Stroh oder pflanzlicher Abfälle entgegen der Verordnung durchgeführt werden und einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verursachen, führt dies zu einem kostenpflichtigen Einsatz für die verantwortliche Person.

Grundsätzlich ist es verboten, Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme besteht für den Bereich der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfälle.

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle (z. B. Baumrückschnitt) darf ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 17.03.1975 erfolgen.

Die Verbrennung muss mindestens zwei Werktage vor Beginn durch Verwendung eines Vordrucks durch die verantwortliche Person der Örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist dem Anzeigeformular als Anlage beigefügt und deren Kenntnisnahme und Beachtung muss von der verantwortlichen Person bestätigt werden.

Der Anzeigenvordruck sowie ein Ansprechpartner ist unter www.limburg.de verfügbar.

Die Anzeige stellt keine Genehmigung dar. Sollte die Verbrennung von Stroh oder pflanzlicher Abfälle entgegen der Verordnung durchgeführt werden und einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verursachen, führt dies zu einem kostenpflichtigen Einsatz für die verantwortliche Person.

Hinlogo wittich domstadtweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 

 

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